Die häufigsten Fragen zu NiSV
NiSV FAQ
Die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) ist eine Verordnung, die vom Bundesumweltministerium erlassen wurde und den Einsatz von Geräten regelt, die mit nichtionisierender Strahlung wie beispielsweise in der apparativen Kosmetik am Menschen im gewerblichen Bereich zu kosmetischen und nichtmedizinischen Zwecken angewendet werden.
Die NiSV tritt am 31.12.2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss man NiSV-relevante Geräte bei Behörden anmelden. Der Nachweis der Fachkunde für die jeweilige Gerätetechnologie gegenüber Behörden hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.
Ja. Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.
In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Außerdem ist der Anzeige ein Nachweis beizufügen dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Der Nachweis der Fachkunde darf allerdings bis zum 31.12.2020 nachgereicht werden.
Im Anwendungsbereich der NiSV, also bei Anwendungen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, dürfen ab dem 31. Dezember 2021 Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Darüber hinaus können insbesondere im medizinischen Bereich oder in Forschung und Lehre Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen eingesetzt werden. Für diese Bereiche gilt die NiSV nicht.
- Die Anlage muss Gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert werden.
- Die anwendende Person muss in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen werden.
- Die anwendende Person muss prüfen ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist
- und vor jeder Anwendung die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage überprüfen.
- Der Betreiber der Anlage muss sicherstellen, dass die Anlage durch Personal, das über die erforderlichen Geräte technischen Kenntnisse verfügt, insbesondere durch Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so instandgehalten wird, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist.
- Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen an den Betrieb der Anlage und die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendung und der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.